Suchfunktion
Informationen für professionelle Verfahrensbeteiligte (Betreuer, Sachverständige, Verfahrensbeistände sowie Übersetzer und Dolmetscher) zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs
Die Justiz nutzt für den elektronischen Postversand in Rechtssachen den eigens dafür eingerichteten elektronischen Rechtsverkehr (ERV). Monatlich werden von der baden-württembergischen Justiz mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Behörden, Bürgerinnen und Bürgern und anderen Kommunikationspartnern so über eine Million Nachrichten rein elektronisch ausgetauscht.
Wir möchten Sie hiermit informieren, wie auch Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Der ERV ermöglicht Ihnen eine schnelle, sichere und kostengünstige Kommunikation mit den Gerichten. Sie können weitgehend auf postalische Übersendungen verzichten und sparen den damit einhergehenden Aufwand. Zudem wird die Postbearbeitung in den Gerichten vereinfacht, wenn die elektronischen Dokumente direkt in die elektronischen Gerichtsakten übernommen werden können.
Eine allgemeine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs besteht derzeit nicht. Wenn die nachfolgenden Möglichkeiten für Sie nicht in Betracht kommen, können Sie also weiterhin per Papierpost mit den Gerichten kommunizieren.
Was ist der elektronische Rechtsverkehr und warum ist eine Kommunikation mit den Gerichten per E-Mail in vielen Fällen nicht zulässig?
Für den elektronischen Rechtsverkehr hat die Justiz in Deutschland eine eigene elektronische Kommunikationsinfrastruktur geschaffen, das sogenannte „Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (EGVP). Damit ist die verschlüsselte Übertragung von Dokumenten und Akten möglich. Die Teilnehmer sind authentifiziert, ihre Identität wurde also bei Einrichtung ihres Postfachs sicher festgestellt. Beides ist bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall. Weder ist über die E-Mail-Adresse nachweisbar, wer tatsächlich Absender einer E-Mail ist. Noch gibt es einen technischen Schutz, der verhindert, dass unbefugte Dritte den Inhalt der E-Mail auf dem Weg zum Empfänger auslesen. Auch wenn dies nur selten passieren dürfte, muss für die häufig sensiblen persönlichen Daten in Gerichtsverfahren bereits die Gefahr eines Missbrauchs ausgeschlossen werden. Deshalb ist der Versand solcher Nachrichten über E-Mail nicht gestattet.
Wichtig für Sie: Zulässige weitere Kommunikationsformen (wie etwa bei reinen Terminabsprachen) werden durch die zusätzliche Möglichkeit der Nutzung des ERV nicht beeinträchtigt.
Was benötigen Sie zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr und welche Kosten entstehen?
Zur Teilnahme am ERV können Sie als Dolmetscher oder Übersetzer entweder das „besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach“ (eBO) oder das „Mein Justizpostfach“ (MJP) verwenden. Beide Postfächer stellen einen sog. sicheren Übermittlungsweg im Sinne der prozessrechtlichen Bestimmungen dar. Mit beiden Postfächern können Sie daher wirksam Dokumente elektronisch an die Gerichte übersenden und elektronische Dokumente von den Gerichten empfangen.
Das eBO erfordert eine Software von kommerziellen Anbietern, die auf dem eigenen Computer installiert werden muss. Dabei können monatliche Kosten entstehen, deren Höhe der Anbieter festlegt. Unter https://egvp.justiz.de/buerger_organisatio-nen/index.php erhalten Sie Informationen, welche Software hier u.a. zur Verfügung steht.
Das MJP ist ein kostenfreies Angebot des Bundesinnenministeriums. Es handelt sich um eine Webanwendung, das heißt, das Postfach wird über den Internetbrowser aufgerufen. Mit dem MJP können Sie Ihre Dokumente über eine einfache Benutzeroberfläche an die Gerichte versenden und die eingehenden Dokumente über Ihr Postfach abrufen.
Für die Einrichtung und Nutzung des eBO oder des MJP müssen Sie sich zunächst identifizieren. Das geht aktuell am einfachsten mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter https://egvp.jus-tiz.de/buerger_organisationen/index.php oder https://mein-justizpostfach.bund.de sowie http://www.ejustice-bw.de.
Wenn Sie ein „eBO“ oder „MJP“ eingerichtet haben: Wie funktioniert der elektronische Rechtsverkehr?
Sobald Sie sich das eBO oder MJP eingerichtet haben, können Sie hierüber rechtswirksam mit der Justiz kommunizieren. Hierzu können Sie PDF-Dokumente (Schriftsätze und Anlagen wie Belege etc.) zur Übermittlung an die Gerichte auswählen und versenden. Es genügt, wenn der Schriftsatz mit Ihrem maschinenschriftlichen Namen abschließt. Eine handschriftliche Unterschrift, eine eingescannte handschriftliche Unterschrift oder eine sog. qualifizierte elektronische Signatur, die mit einer zusätzlichen Software zu erzeugen wäre, ist nicht erforderlich.
Auch der Empfang von gerichtlich übermittelten Dokumenten wird digital möglich. Wenn Sie im einzelnen Gerichtsverfahren Ihrerseits Dokumente per eBO oder MJP elektronisch an das Gericht übermittelt haben oder dem Gericht mitteilen, dass Sie für bestimmte gerichtliche Verfahren mit einer elektronischen Übersendung an ihr eBO oder MJP einverstanden sind, versendet das Gericht an Sie die Nachrichten elektronisch. Bitte prüfen Sie in diesen Fällen Ihr Postfach regelmäßig auf den Eingang neuer Nachrichten.
Damit Sie Nachrichten erhalten können, werden Ihr Name und Ihre Anschrift in dem Adressbuch des elektronischen Rechtsverkehrs gespeichert. Ihre Daten in diesem Adressbuch können nur von der Justiz, Behörden, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie Steuerberaterinnen und Steuerberatern gesehen werden. Andere eBO- oder MJP-Postfachinhaberinnen und -inhaber haben darauf keinen Zugriff.
Falls Sie die Möglichkeiten des ERV nicht mehr nutzen wollen, können Sie Ihr eBO (unter Berücksichtigung etwaiger Vertragslaufzeiten) oder MJP sowie die hierzu gespeicherten Daten jederzeit wieder löschen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Einrichtung und Nutzung des eBO oder des MJP erhalten Sie auf den folgenden Internetseiten und in der Handreichung erV des IUK-Fachzentrums Justiz:
- https://egvp.justiz.de/buerger_organisationen/index.php
- https://mein-justizpostfach.bund.de
Handreichung für professionelle Verfahrensbeteiligte
Abschließend wollen wir uns bei Ihnen für Ihren Einsatz für die Rechtspflege bedanken. Wir würden uns freuen, wenn der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten Ihre Tätigkeit vereinfacht und erleichtert.
Das Amtsgericht Heidenheim verfügt über keine Gerichtszahlstelle.
Barauszahlungen, insbesondere von Zeugenauslagen, sind daher nicht möglich. Gebührenstempelmarken können nicht erworben
werden. Vorzunehmende Einzahlungen können nur mit elektronischer Kostenmarke https://justiz.de/kostenmarke/index.php, Überweisung
sowie mittels aufgebrachtem Gebührenstempel oder Gebührenstempelmarke erfolgen. Die nächstgelegenen Gerichtszahlstellen
befinden sich bei den Amtsgerichten
Ulm und Ellwangen. Darüber hinaus befindet sich bei der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Gmünd die zentrale Zahlstelle
Justizvollzug. Die Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte der jeweiligen Homepage.
![](/pb/site/jum2/get/1574492/ag_heidenheim.jpg)